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Die Landesrundfunkzentrale ist nicht für den Einzug von Rundfunkgebühren zuständig.
Die GEZ ist die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Als gemeinsames Rechen- und Servicezentrum der Rundfunkanstalten hat die GEZ die An- und Abmeldungen der Rundfunkteilnehmer vorzunehmen, die Daten bei einem Umzug zu koordinieren sowie die Gebühren anzunehmen. Außerdem informiert die GEZ über die Gebührenpflicht und über Möglichkeiten der Befreiung von der Rundfunkgebühr. Eine Finanzierungsform von Rundfunk ist die Gebühr. Sie soll einen großen Teil der Kosten decken, die bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Produktion, Gestaltung und Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen anfallen. Nach dem Willen des Gesetzgeber ist die Herstellung von abwechselungsreichen Programmen aus einem breiten Themenkreis und das Angebot umfassender und objektiver Information durch die Erhebung von Rundfunkgebühr sicherzustellen. Sie ist deshalb grundsätzlich von jedem Rundfunkteilnehmer zu zahlen, auch wenn er die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nutzen möchte. Die eingehenden Gelder werden entsprechend den staatsvertraglichen Regelungen an die Landesrundfunkanstalten, an das ZDF und an die Landesmedienanstalten weitergeleitet. Hauptsitz der GEZ ist Köln.
Sie erreichen die GEZ unter: www.gez.de
Siehe auch: ALM, DLM, Gremienvorsitzendenkonferenz
Die Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten besteht aus der Direktorenkonferenz und der Gremienvorsitzendenkonferenz. Sie beschließt über Angelegenheiten, die von grundsätzlicher medienpolitischer Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere Fragen der Programmentwicklung des privaten Rundfunks. Die Gesamtkonferenz wählt auf Vorschlag der Direktorenkonferenz die geschäftsführende Anstalt der ALM für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren.
Die Gremienvorsitzendenkonferenz setzt sich aus den Vorsitzenden der Beschlussgremien (Medienrat, Medienkommission, Versammlung etc.) zusammen. Die Gremienvorsitzendenkonferenz trifft nach § 36 Abs. 3 RStV die Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen für drahtlose Übertragungskapazitäten an private Anbieter und ist zuständig im Rahmen der Plattformbelegung.
