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Programmverbreitung

Um Hörfunk- und Fernsehprogramme verbreiten zu können bedarf es grundsätzlich einer Lizenz durch eine Landesmedienanstalt. Hier hat der Programmveranstalter sein Konzept einzureichen und die geplante Umsetzung und Refinanzierung seines Angebots darzulegen. Mit der Lizenzerteilung ist nicht automatisch die Zuordnung einer Übertragungskapazität verbunden. Da Frequenzen in der noch bestehenden analogen Welt Mangelware sind, werden Frequenzketten oder Einzelfrequenzen ausgeschrieben. Eine Zuweisung erfolgt dann an diejenigen Veranstalter, die die größte Vielfalt für die Rundfunklandschaft und damit die Hörer und Zuschauer erwarten lassen. Übertragungskapazitäten über Satellit werden nicht ausgeschrieben, da es hier keine Engpässe bei der Verbreitung gibt.

Für das (analoge) Kabelnetz gibt es jedoch eindeutige und verbindliche Kriterien, in welcher Reihenfolge die Programme einzuspeisen sind. Alle Aspekte, die sich auf die Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen beziehen, sind in einer entsprechenden Satzung der Medienanstalt geregelt - dem Kanalbelegungsplan. Er gilt für Kabelanlagen mit mehr als 100 Wohneinheiten.

In dieser Satzung wird auch der Vorrang der Programme vor anderen geregelt. „Zwingend einzuspeisen“ sind die aufgrund des NDR-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages veranstalteten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme sowie die aufgrund einer Zulassung der Medienanstalt nach § 8 Absatz 1 Landesrundfunkgesetz Mecklenburg-Vorpommern verbreiteten Rundfunkprogramme. Das sind sogenannte „must-carry“-Programme. Das Gleiche gilt für die Offenen Kanäle Hörfunk und Fernsehen in Mecklenburg-Vorpommern.

Mit konkreten Fragen zur Kanalbelegung in Ihrer Kabelanlage wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Betreiber.

Neben dem Hörfunk und Fernsehen im engeren Sinne stehen die Telemedien.

Telemedien sind zulassungsfrei und unterliegen dem Rundfunkstaatsvertrag bzw. dem Telemediengesetz. Die Regelungen zum Jugendschutz sind für Rundfunk und Telemedien einheitlich im Jugendmedienschutzstaatsvertrag festgehalten.

Die Einordnung, ob zulassungspflichtiger Rundfunk oder ein nicht-zulassungspflichtiger Informations- und Kommunikationsdienst vorliegt, ist in vielen Fällen schwierig. Rundfunk hat seine besondere Rolle als Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung. Entscheidend für die Abgrenzung zu Telemedien sind somit Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft des Angebots.

Anbieter von Telemedien sind berechtigt, bei der Medienanstalt eine rundfunkrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen, um Rechtssicherheit zu erlangen. Dieses Dokument bestätigt, dass der Dienst, so wie er im Antrag beschrieben ist, nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Der Antragsteller kann auf diesem Weg Rechtssicherheit erlangen und muss bei der Verbreitung seines Angebots nicht befürchten, dass ihm ein Bußgeld wegen der Veranstaltung von Rundfunk ohne Lizenz droht.

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