Analoge Satellitenübertragung
Nähere Informationen zur Beendigung der analogen Satellitenübertragung am 30. April 2012 finden Sie unter:
Bekanntmachung
der Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern
über eine Ausschreibung von Kanälen in Rundfunkkabelanlagen
zur Veranstaltung eines
lokalen/regionalen privaten Fernsehprogramms
Vom 1. Februar 2008
I. Technische Übertragungskapazitäten
Die Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern (LRZ) schreibt hiermit gemäß § 8 Abs. 2 und 1 RundfG M-V vom 19. Dezember 2005 (GVBl. M-V 2005 Seite 610 ff.) für die Verbreitung in Rundfunkkabelanlagen folgender Orte einen Kanal
zur Veranstaltung eines
lokalen/regionalen privaten Fernsehprogramms
aus:
Kabelanlagen: Wohneinheiten (ca.)
Torgelow: 4.000
Ueckermünde: 3.700
Eggesin: 1.930
Ferdinandshof: 151
Hammer: 100
Jatznik: 650
Leopoldshagen: 650
Mönkebude: 780
Die Angaben der Kabelanlagen, der angeschlossenen Wohneinheiten und der Ortsteile erfolgen ohne Gewähr.
Vorgesehen ist ein lokales/regionales Programm, das das öffentliche Geschehen in der Region darstellt und einen angemessenen Anteil an Informationen, Kultur, Bildung und Beratung enthält. Der Sendeumfang unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung.
Darüber hinaus hat das Programm zu einer freien Meinungsbildung beizutragen und darf nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen.
Bezüglich des Ausschlusses von Personen, Gruppen und Institutionen für eine Zulassung wird auf § 9 Absatz 2 RundfG M-V verwiesen.
II. Antragsverfahren
Es ergeht die Aufforderung, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung schriftliche Anträge auf Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung von lokalen/regionalen privaten Fernsehen bis zum
Montag, 18. Februar 2008, 15.00 Uhr (Ausschlussfrist),
an den
Direktor der Landesrundfunkzentrale
Mecklenburg-Vorpommern (LRZ)
Bleicherufer 1
19053 Schwerin
in siebzehnfacher Ausfertigung einschließlich der Anlagen einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen bis zu der vorgenannten Anschlussfrist vollständig und unterschrieben bei der LRZ vorliegen müssen. Unvollständige oder verspätet eingegangene Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
Anträge mittels Telefax (Fax 0385-55 88 130) oder e-mail müssen vom Antragsteller unterschrieben sein und die Anlagen enthalten. Die weiteren 16 Kopien des Antrags und der Anlagen werden von der LRZ auf Kosten des Antragstellers hergestellt.
Die Zulassung kann für eine Zeitdauer von bis zu 10 Jahren erteilt werden.
Ein Anspruch eines Bewerbers auf die Erteilung einer Zulassung besteht nicht, auch wenn er einziger Bewerber ist oder aus anderen Gründen als solcher übrig bleibt.
Der Landesrundfunkausschuss trifft die Lizenzentscheidung bzw. Ablehnung unabhängig davon nach den Bestimmungen und den Auswahlkriterien des RundfG M-V. Im Rahmen dessen behält er sich vor, Programm- und Vergabegrundsätze näher zu konkretisieren.
Im Hinblick auf eine künftig vorgesehene allgemeine Umstellung auf digitalen Rundfunk kann von der LRZ für die Beibehaltung der Nutzung der analogen Frequenzen und der analogen Verbreitung keine Gewähr übernommen werden.
Fragen der Zuführung, Einspeisung, der Verbreitung und des Vertragsverhältnisses zwischen dem Veranstalter und den Kabelbetreibern bleiben von der Zulassungserteilung unberührt.
III. Antragsvoraussetzungen
Die Bewerbung hat insbesondere folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
IV. Schlussbestimmungen
Ein früherer an die LRZ gerichteter Antrag auf Rundfunkzulassung ersetzt nicht eine Bewerbung für die Ausschreibung. Eine Bezugnahme auf frühere in anderem Zusammenhang gemachte Angaben oder überreichte Unterlagen ist unzulässig.
Für die im Rahmen des Verfahrens entstehenden Verwaltungskosten wird ein Kostenvorschuss in Höhe von 100 Euro erhoben, der auf die endgültig zu zahlende Gebühr, auch bei Erfolglosigkeit der Bewerbung, anzurechnen ist. Der Betrag ist durch Verrechnungsscheck, welcher möglichst der Bewerbung beizufügen ist, zu bezahlen. Liegt der Scheck nicht spätestens eine Woche nach Eingang der Bewerbung vor oder wird er nicht bei Einreichung gutgeschrieben, so kann der Antrag als Rücknahme angesehen werden.
Die Gebührenpflicht regelt sich nach § 59 Abs. 2 Satz 1 RundfG M-V in Verbindung mit der Gebühren- und Abgabensatzung der LRZ M-V (AmtsBl. M-V/AAz. 2000, 1246).
Bezüglich § 16 Abs. 1 RundfG M-V werden die Antragssteller ersucht, sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, dass die Tatsache ihrer Bewerbung, die beworbenen Rundfunkkabelanlagen, ihre Programmschwerpunkte und ihre wesentliche Inhaber- bzw. Gesellschafterstruktur den Mitbewerbern durch die LRZ mitgeteilt werden. Darüber hinaus wird auch um das schriftliche Einverständnis gebeten, dass die LRZ diese Angaben veröffentlichen kann.
Die LRZ behält sich ausdrücklich die Aufhebung dieser Ausschreibung oder Teilen von ihr vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausschreibung nur die vorstehend aufgeführten Kabelanlagen und nur das damit aufgegebene Verbreitungsgebiet umfasst.
Schwerin, den 01. Februar 2008
Dr. Uwe Hornauer
Direktor der Landesrundfunkzentrale
Download: Ausschreibung_UeckerRandow.pdf
